Wer soll das bezahlen ...

... das fragte sich schon Jupp Schmitz. Die Kosten unseres Einsatzes müssen wir - in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Ihnen als der zuständigen Behörde in Rechnung stellen. Sie können jedoch diese Kosten an den Nutznießer der Hilfeleistung weitergeben. Erfolgt eine THW-Anforderung im Zusammenhang mit Pflichtaufgaben der Feuerwehr, ist für uns ein Kostenverzicht möglich.

Wichtig: Bei privaten Anforderern muss vor dem Tätigwerden des THW eine Kostenübernahmeerklärung schriftlich abgegeben werden. Da das THW auch nicht mit wirtschaftlichen Unternehmen in Konkurrenz treten will, muss außerdem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK vorliegen aus der hervor geht, das der Wirtschaft durch den Einsatz des THW kein Schaden entsteht.

Alle Info hierzu finden sie in der THW-Abrechnungsverordnung (THW-AbrV)
gültig seit 1. Februar 2013.

Verordnung
über die Durchführung und Abrechnung von Hilfeleistungen des Technischen Hilfswerks 
(THW-Abrechnungsverordnung – THW-AbrV)

Vom 13. Dezember 2012

Auf Grund des § 6 Absatz 3 des THW-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

 

§ 1   Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Bemessung, der Abrechnung und der Durchführung von Hilfeleistungen des Technischen Hilfswerks auf der Grundlage des THW-Gesetzes.

§ 2   Anforderung und Durchführung von Hilfeleistungen

Technische Hilfe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des THW-Gesetzes wird vom Technischen Hilfswerk auf schriftliche oder elektronische Anforderung der zuständigen Stellen geleistet. Liegt eine schriftliche oder elektronische Anforderung vor Durchführung der Technischen Hilfe nicht vor, ist sie nachzureichen oder durch einen Vermerk aktenkundig zu machen. Technische Hilfe nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 des THW-Gesetzes wird nach Maßgabe der entsprechenden Vereinbarung geleistet.

§ 3   Abrechnung von Hilfeleistungen

(1) Für technische Hilfe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des THW-Gesetzes erhebt das Technische Hilfswerk gegenüber der anfordernden Stelle Auslagen, wenn diese im Einzelfall 35 Euro übersteigen.

(2) Bei technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des THW-Gesetzes genannten Fällen außerhalb der Amtshilfe macht das Technische Hilfswerk seine Kosten gegenüber demjenigen geltend, der eine Gefahr oder einen Schaden herbeigeführt hat. Geht die Gefahr von einer Sache aus, sind die Kosten gegenüber dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt, dem Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten geltend zu machen.

(3) Die Abrechnung in den Fällen des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des THW-Gesetzes richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung. Die Vereinbarung soll eine Regelung zur Kostenerstattung enthalten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung nach dieser Verordnung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift.

(4) Das Technische Hilfswerk macht seine Ansprüche in voller Höhe durch Bescheid geltend.

§ 4   Bemessung der Ansprüche

(1) Die nach § 3 Absatz 1 zu erhebenden Auslagen setzen sich zusammen aus:

1. Auslagen für Helferinnen und Helfer unter Berücksichtigung von Verdienstausfall und fortgewährten Leistungen, Ruhe- und Wegezeiten sind zu berücksichtigen;

2. Auslagen für die eingesetzte Ausstattung sowie für Betriebsstoffe;

3. sonstigen Auslagen.

(2) Bei Ansprüchen nach § 3 Absatz 2 und 3 Satz 2 erhebt das Technische Hilfswerk Kosten zur Deckung des Aufwands für die Hilfeleistung.

(3) Die Auslagen gemäß Absatz 1 und die Kosten nach Absatz 2 bestimmen sich nach den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten festen Sätzen. Nicht genannte Ausstattung wird nach den Sätzen vergleichbarer Ausstattung abgerechnet. Bei anderer Ausstattung, die nicht vergleichbar ist, wird der feste Satz nach der in der Anlage festgelegten Formel, die zur Ermittlung fester Sätze dient, berechnet.

§ 5   Vollständiger oder teilweiser Verzicht auf Auslagenerstattung

(1) Das Technische Hilfswerk kann auf die Erhebung von Auslagen ganz oder teilweise verzichten, wenn ein besonderes Ausbildungsinteresse an der Durchführung der technischen Hilfe besteht. Ein vollständiger Verzicht soll dem Ausnahmefall vorbehalten sein. Ein Rechtsanspruch auf einen Verzicht besteht nicht. Wenn eine Stelle die Anforderung des Technischen Hilfswerks von der Zusage eines vollständigen oder teilweisen Verzichts auf Kostenerstattung abhängig macht, kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine entsprechende Zusage gegeben werden.

(2) Ein besonderes Ausbildungsinteresse liegt in der Regel nur dann vor, wenn der ausbildungsrelevante Nutzen über das Maß hinausgeht, das gewöhnlicherweise die Durchführung jeder technischen Hilfeleistung mit sich bringt.

(3) Ferner kann das Technische Hilfswerk auf die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der zuständigen Stelle ganz oder teilweise verzichten, 

1. soweit der zuständigen Stelle kein Kostenersatzanspruch gegenüber einem Begünstigten zusteht,

2. soweit sich der Kostenerstattungsanspruch der zuständigen Stelle gegenüber einem Begünstigten als nicht durchsetzbar erweist oder

3. aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses.

(4) Die Erhebung von Auslagen nach § 3 Absatz 1 ist ausgeschlossen, soweit die anfordernde Stelle ihre Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Begünstigten an das Technische Hilfswerk abtritt.

(5) Auf die Erhebung von Kosten bei Fehlalarmierungen wird verzichtet, sofern ein Kostenträger nicht ermittelt werden kann.

§ 6   Sonstige Regelungen

(1) Das Technische Hilfswerk regelt nähere Einzelheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift.

(2) Die Geltung der §§ 59, 61 und 63 der Bundeshaushaltsordnung wird durch diese Rechtsverordnung nicht berührt. Dies gilt auch für die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift.

(3) Die Beteiligungsrechte nach § 9 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.

§ 7   Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.

Berlin, den 13. Dezember 2012

Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich


Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60,
ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012