Wichtige grundlegende Erneuerungen sind:
- Freistellung für alle ,,Dienste" im THW (§3 Abs. 1 S. 3). Helfer können nun auch für Informationsveranstaltungen in Schulen, für Ausschuss-Sitzungen oder andere Termine freigestellt werden, die sich nicht in die arbeitsfreie Zeit verschieben lassen.
- gesetzlich verankerter regelmäßiger Verzicht auf die Erstattung von Einsatzkosten für Amtshilfeleistungen. Das Gesetzt sieht den Verzicht vor, wenn dieser im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und eine Erstattung zu Lasten der anfordernden Gefahrenabwehrbehörde ginge (§6 Abs. 1). Feuerwehren und andere Hilfsorganisationen können nun mit einen verlässlichen Ausslagenversicht des THW rechnen.